Rauchmelder = Lebensretter!

Wie sind die Fristen in Hessen zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen?                               

Bei Neu- und Umbauten müssen bereits seit dem 21.06.2005 Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen, eingebaut werden. Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis spätestens bis 31.12.2014. Eine Neufassung der Hessischen Bauordnung trat am 06.07.2018 in Kraft. Bei Neu- und Umbauten müssen seitdem Rauchmelder auch in Aufenthaltsräumen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, installiert werden. Für diese erweiterte Ausstattung gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung für Bestandsbauten bis spätestens 31.12.2019.

Wo müssen Sie Rauchmelder in Wohnungen anbringen?

Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden. Zudem müssen nach der Neufassung der Hessischen Landesbauordnung (ab 6.7.2018 geltende Fassung) auch Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden.
In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und <strong>muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder in Wohnungen installieren?                                                                     

Für die Installation ist der Eigentümer (bei selbst genutztem und vermietetem Wohnraum) verantwortlich.

Wer ist für die Rauchmelder Wartung in Wohnungen verantwortlich?

In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung im Fachjargon: der Besitzer) für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Wartung zuständig.

Weitere Informationen und unsere Quelle: http://www.rauchmelder-lebensretter.de